Welche Fragen sind bei einem Bewerbungsgespräch nicht erlaubt?
Grundsätzlich sind nur Fragen erlaubt, die für die in Frage stehende Position relevant sind und einen Bezug zur Beschäftigung herstellen. Die Juristen sprechen hier von einem "berechtigten und schutzwürdigen Interesse". Alle Fragen, auf die das nicht zutrifft, müssen nicht beantwortet werden. Weisen Sie Ihren Gesprächspartner höflich darauf hin, dass Sie die Frage nicht beantworten möchten. Sie haben sogar das Recht, solche Fragen falsch zu beantworten. Sollte der Arbeitgeber hinterher erfahren, dass Sie gelogen haben, ist das kein Grund zur fristlosen Kündigung.
In jedem Fall unzulässig sind Fragen nach der Partnerschaft, nach den Familienverhältnissen und der Familienplanung. Fragen nach der Schwangerschaft einer Bewerberin waren früher zulässig, wenn mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bestehen. Mittlerweile gilt diese Frage jedoch als Diskriminierung und ist nicht erlaubt. Auch Fragen nach der Herkunft und nach früheren Krankheiten dürfen bei einem Vorstellungsgespräch nicht gestellt werden. Immer erlaubt sind Fragen zum beruflichen Werdegang und zu Ausbildungs- und Weiterbildungszeiten. Folgende Fragestellungen sind nur in bestimmten Fällen zulässig:
- Fragen nach Krankheiten darf der Arbeitgeber nur stellen, wenn durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Fähigkeit, den Beruf auszuüben dauerhaft eingeschränkt ist. Das Interesse des Arbeitgebers muss so stark sein, dass das grundrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zurücktritt. Beispiele hierfür sind die Tätigkeit eines Piloten oder Zugführers.
- Ähnliches gilt bei der Frage nach einer HIV-Infektion. Diese ist nur erlaubt, wenn die Krankheit Auswirkung auf die Ausübung der Tätigkeit hat. Ein Fragerecht besteht bei sämtlichen Heilberufen. Dazu gehören Ärzte, Hebammen, Krankenschwester, etc. Die Frage nach einer ausgebrochenen AIDS-Erkrankung ist immer zulässig.
- Nach den Vermögensverhältnissen des Bewerbers darf ein Arbeitgeber nur dann fragen, wenn ein "berechtigtes Informationsinteresse" vorliegt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie sich für eine Kassiererposition bei einer Bank oder für sonstige Vertrauenspositionen bewerben.
- Unzulässig sind auch Fragen nach der Partei- und Konfessionszugehörigkeit. Eine Ausnahme gibt es, wenn Sie sich z.B. bei der katholischen Kirche oder anderen konfessionsgebundenen Betrieben bewerben.
- Fragen nach einer Schwerbehinderung sind noch erlaubt. In Zukunft könnte jedoch eine Änderung der Rechtssprechung erfolgen.
- Nach Vorstrafen darf ein Arbeitgeber nur dann fragen, wenn sie Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers aufkommen lassen und diese für die Art der Tätigkeit von Bedeutung sind. Vermögensdelikte bei Kassieren oder Sexualstraftaten bei Personen, die mit Jugendlichen oder Kindern zusammen arbeiten gehören dazu. Verschweigen dürfen Sie jedoch Strafen, die im Bundeszentralregister gelöscht wurden.
- Erlaubt ist die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit, da diese Einfluss auf die Ausübung einer Tätigkeit haben kann. Nach bloßem Alkoholgenuss darf ein Arbeitgeber jedoch nicht fragen.
- Die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit ist während des Bewerbungsverfahrens unzulässig. Erst nach der Einstellung darf und muss sogar danach gefragt werden.
Es gibt Gesprächspartner, die unzulässige Fragen stellen, um Ihre Reaktion zu testen. Er möchte Sie damit aus der Reserve locken und erfahren, wie Sie mir solchen Situationen umgehen. Auf eine ehrliche Antwort kommt es also gar nicht an. Oft werden solche Fragen in einem Stressgespräch gestellt (siehe Frage 10). Überlegen Sie sich also am besten vorher, wie Sie auf solche Fragen reagieren und welche Fragen möglicherweise für ihre angestrebte Tätigkeit relevant sind und gefragt werden dürfen.
