Allgemeine Tipps
Grundsätzliches:
Hören Sie aufmerksam zu, lassen Sie Ihren Gesprächspartner grundsätzlich ausreden
und achten Sie darauf, die gestellten Fragen genau zu beantworten, ohne ins Schwafeln zu geraten.
Sie können ruhig Zwischenfragen stellen, das zeugt von Eigeninitiative und lässt Sie nicht
zu passiv wirken. Auch abschließende Fragen werden durchaus positiv gewertet, halten Sie sich
also nicht zurück. Achten Sie auf eine angemessene Tonlage und Lautstärke bei Ihren
Antworten. Weder Schreien noch Flüstern wird bei Ihrem Gesprächspartner gut ankommen.
Merken Sie, dass Sie einem ungeübten Interviewer gegenüber sitzen, der eventuell auch
nervös ist, dann nehmen Sie das Gespräch ruhig selbst in die Hand. Bereiten Sie
genügend Fragen vor, die sie dem Personaler stellen können.
Provozierung:
Einige Arbeitgeber neigen dazu, die Bewerber mit provozierenden Fragen aus der Reserve locken zu
wollen. Oft handelt es sich dabei um Fragen, die den Personaler nichts angehen, Sie in Verlegenheit
bringen oder Anschuldigungen bzw. Unterstellungen implizieren. Lassen Sie sich Ihre Entrüstung
niemals anmerken. Nicken Sie freundlich, überlegen Sie sich eine höfliche Antwort und
halten Sie diese kurz und bündig. Es geht bei solchen Fragen selten um den tatsächlichen
Inhalt, vielmehr will man sehen, wie Sie mit problematischen Situationen und Stress umgehen.
Wahrheit:
Was die Beantwortung der Fragen angeht, so sollten Sie möglichst bei der Wahrheit bleiben.
Lügen macht nervös, und das wird man Ihnen womöglich ansehen. Später aufgedeckte
Lügen können zudem zur Kündigung führen. Unter dem Punkt "weitere Fragen"
finden Sie ein Übersicht über unzulässige Fragen, die Sie nicht oder nur teilweise zu
beantworten brauchen (dabei sollten Sie jedoch trotzdem immer höflich und freundlich bleiben).
Die Unterscheidung zwischen juristisch erlaubten und unerlaubten Fragen ist wichtig, denn bei
letzteren dürfen Sie ausnahmsweise ungestraft lügen. Doch die genaue Zuordnung ist in der
tatsächlichen Gesprächssituation meist kaum möglich. An dieser Stelle folgen nun
einige Ausführungen zu dem Thema Wahrheitspflicht im Bewerbungsgespräch.
Berufsausbildung:
Diesbezügliche Fragen muss der Arbeitnehmer beantworten. Ebenso muss er Auskünfte
über seine früheren Arbeitgeber geben, LAG Hamm, 18 Sa 2136/93.
Straftaten:
Über Vorstrafen muss der Arbeitnehmer Auskunft geben, wenn Sie einschlägig sind.
Über laufende Ermittlungen darf er allerdings schweigen, auch wenn sie einschlägig sind,
ArbG Münster, 3 Ca 1459/92.
Stasi-Tätigkeit:
Ist der Arbeitnehmer einmal eingestellt und lässt er sich nichts zu Schulden kommen,
dürfen ihm zu seinem Vorleben im Grunde keine weiteren Fragen mehr gestellt werden. Etwas
anderes gilt aber fŸr den Staat: Ein ehemaliger Stasi-Mitarbeiter muss über diese
Tätigkeit bei Einstellung ungefragt Auskunft geben und darf danach auch nach Einstellung noch
gefragt werden, BAG DB 1996, S. 634.
Krankheit:
Ein Arbeitnehmer darf bei der Einstellung nach aktuellen Erkrankungen gefragt werden, wenn sie
für die aufzunehmende Arbeit relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber nicht in
gleicher Weise einsatzfähig ist wie ein gesunder Kollege, wenn sich seine Kollegen anstecken
könnten oder wenn damit zu rechnen ist, dass er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig wird,
ArbG Stuttgart, 12 Ca 938/92.
Schwerbehinderung:
Eine Schwerbehinderung muss auf Nachfrage immer dann eingeräumt werden, wenn sich das
Gebrechen auf die künftige Arbeitsleistung auswirken kann. Lügt der Bewerber, kann der
Arbeitgeber kündigen, BAG DB 1996, S. 580.
