Allgemeine Tipps

Grundsätzliches:
Hören Sie aufmerksam zu, lassen Sie Ihren Gesprächspartner grundsätzlich ausreden und achten Sie darauf, die gestellten Fragen genau zu beantworten, ohne ins Schwafeln zu geraten. Sie können ruhig Zwischenfragen stellen, das zeugt von Eigeninitiative und lässt Sie nicht zu passiv wirken. Auch abschließende Fragen werden durchaus positiv gewertet, halten Sie sich also nicht zurück. Achten Sie auf eine angemessene Tonlage und Lautstärke bei Ihren Antworten. Weder Schreien noch Flüstern wird bei Ihrem Gesprächspartner gut ankommen.
Merken Sie, dass Sie einem ungeübten Interviewer gegenüber sitzen, der eventuell auch nervös ist, dann nehmen Sie das Gespräch ruhig selbst in die Hand. Bereiten Sie genügend Fragen vor, die sie dem Personaler stellen können.

Provozierung:
Einige Arbeitgeber neigen dazu, die Bewerber mit provozierenden Fragen aus der Reserve locken zu wollen. Oft handelt es sich dabei um Fragen, die den Personaler nichts angehen, Sie in Verlegenheit bringen oder Anschuldigungen bzw. Unterstellungen implizieren. Lassen Sie sich Ihre Entrüstung niemals anmerken. Nicken Sie freundlich, überlegen Sie sich eine höfliche Antwort und halten Sie diese kurz und bündig. Es geht bei solchen Fragen selten um den tatsächlichen Inhalt, vielmehr will man sehen, wie Sie mit problematischen Situationen und Stress umgehen.

Wahrheit:
Was die Beantwortung der Fragen angeht, so sollten Sie möglichst bei der Wahrheit bleiben. Lügen macht nervös, und das wird man Ihnen womöglich ansehen. Später aufgedeckte Lügen können zudem zur Kündigung führen. Unter dem Punkt "weitere Fragen" finden Sie ein Übersicht über unzulässige Fragen, die Sie nicht oder nur teilweise zu beantworten brauchen (dabei sollten Sie jedoch trotzdem immer höflich und freundlich bleiben). Die Unterscheidung zwischen juristisch erlaubten und unerlaubten Fragen ist wichtig, denn bei letzteren dürfen Sie ausnahmsweise ungestraft lügen. Doch die genaue Zuordnung ist in der tatsächlichen Gesprächssituation meist kaum möglich. An dieser Stelle folgen nun einige Ausführungen zu dem Thema Wahrheitspflicht im Bewerbungsgespräch.

Berufsausbildung:
Diesbezügliche Fragen muss der Arbeitnehmer beantworten. Ebenso muss er Auskünfte über seine früheren Arbeitgeber geben, LAG Hamm, 18 Sa 2136/93.

Straftaten:
Über Vorstrafen muss der Arbeitnehmer Auskunft geben, wenn Sie einschlägig sind. Über laufende Ermittlungen darf er allerdings schweigen, auch wenn sie einschlägig sind, ArbG Münster, 3 Ca 1459/92.

Stasi-Tätigkeit:
Ist der Arbeitnehmer einmal eingestellt und lässt er sich nichts zu Schulden kommen, dürfen ihm zu seinem Vorleben im Grunde keine weiteren Fragen mehr gestellt werden. Etwas anderes gilt aber fŸr den Staat: Ein ehemaliger Stasi-Mitarbeiter muss über diese Tätigkeit bei Einstellung ungefragt Auskunft geben und darf danach auch nach Einstellung noch gefragt werden, BAG DB 1996, S. 634.

Krankheit:
Ein Arbeitnehmer darf bei der Einstellung nach aktuellen Erkrankungen gefragt werden, wenn sie für die aufzunehmende Arbeit relevant sind. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber nicht in gleicher Weise einsatzfähig ist wie ein gesunder Kollege, wenn sich seine Kollegen anstecken könnten oder wenn damit zu rechnen ist, dass er in absehbarer Zeit arbeitsunfähig wird, ArbG Stuttgart, 12 Ca 938/92.

Schwerbehinderung:
Eine Schwerbehinderung muss auf Nachfrage immer dann eingeräumt werden, wenn sich das Gebrechen auf die künftige Arbeitsleistung auswirken kann. Lügt der Bewerber, kann der Arbeitgeber kündigen, BAG DB 1996, S. 580.

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